Satzung für den „Förderverein 1000 Jahre Wolmirstedt e.V.“

 

§ 1 Rechtsform und Name

 

1. Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Förderverein 1000 Jahre Wolmirstedt e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsge richt Haldensleben eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Wolmirstedt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zwecks des Vereins ist die Förderung von kulturellen Zwecken und Betätigungen, insbesondere von kulturellen Veranstaltungen sowie des Heimatgedankens und der Heimatpflege anlässlich der 1000-Jahrfeier der Stadt Wolmirstedt.

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, die Unterstüt zung, die Organisation und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen sowie durch die Erhaltung und Gestaltung des Erscheinungsbildes der Stadt Wolmirstedt anlässlich der 1000-Jahrfeier der Stadt Wolmirstedt.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

7. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, nach Eintritt der Volljährigkeit, sowie jede juristische Person werden.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

 

3. Vor der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung ausgehändigt. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald der Antragsteller die Anerkennung der Satzung durch Unterzeichnung anerkannt hat, die Aufnahmegebühr gezahlt hat und dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen.

 

2. Der Austritt kann zum 31.12. des lfd. Jahres mit einer Frist von vier Wochen erfolgen. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder grober Zuwiderhandlung gegen Vereinsinteressen.

 

4. Für den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der einfachen Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

5. Jedes ausscheidende, ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrages oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 10 Abs. 6).

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

3. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

 

2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jeder Zeit Widerruflicherweise auf den Vorstand übertragen.

 

§ 8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr

b) Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr

c) Entlastung des Vorstandes

d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder

e) die Wahl des Rechnungsprüfungsamtes

f) Satzungsänderungen

g) die Auflösung des Vereins

h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins

i) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

2. Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit 2/3-Mehrheit beschließt;

b) mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich inter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Fall muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

2. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.

 

4. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der Beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine 2/3-Mehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

 

5. Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

 

6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.

 

7. Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen und kann maximal um drei weitere Mitglieder erweitert werden.

 

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden (Widerruf), insbesondere dann wenn sie eine grobe Pflichtverletzung begehen, sie sich nicht ordnungs mäßigen Geschäftsführung fähig zeigen oder aus sonstigen persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben können.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

 

5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

 

6. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

 

7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 12 Beitrag

 

1. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 8 Abs. 1b).

 

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolmirstedt in Wolmirstedt, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

 

2. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins der Stadtverwaltung Wolmirstedt zu übergeben.

 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

 

Wolmirstedt, den 20.10.2005

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.10.2005 verab- schiedet.